Skip to content

Über die Irrelevanzschwelle auf den Verwertungsweg

Anmerkungen zu den Urteilen des BVerwG vom 30.6.2016 zu gewerblichen Sammlungen

Frank Wenzel


Mit zwei Entscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht am 30.6.2016 erstmals ausführlich inhaltlich mit den Neuregelungen des KrWG zu gewerblichen Sammlungen befasst, nachdem das Gericht im Vorjahr zunächst nur entschieden hatte, dass auch Personengesellschaften Sammler i.S.v. § 3 Abs. 10 KrWG sein können. Die Neuregelung des bisherigen § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG – nunmehr in den §§ 17 f. KrWG – war der zentrale Streitpunkt der Reform, die sich bis in den Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestags zog. Sie regelt die Ausnahme von der Überlassungspflicht und öffnet hier Teile der Hausmüllentsorgung faktisch dem freien Wettbewerb. Kritiker werfen den gewerblichen Sammlern mit Blick auf die Erlöse aus Wertstoffen seit jeher vor, „Rosinenpickerei“ zu betreiben bzw. einen Beitrag zur Privatisierung von Gewinnen und Sozialisierung von Verlusten zu leisten.

Dr. Frank Wenzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht in der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Berlin (www.ggsc.de); die Kanzlei hat den beigeladenen Landkreis im Revisionsverfahren 7 C 5.15 vor dem BVerwG vertreten.

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation