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Deponieverordnung - ausgewählte Fragen zu deren Anwendung

Wolfgang Klett


Ob in Importfällen etwas anderes gilt, wird sich erweisen müssen. Hier kommt es darauf an, ob der vorgenannte Einwandsgrund rein transportbezogen zu verstehen ist18 oder aber erlaubt, auch ein höheres Verwertungsniveau des Importmitgliedstaates durchzusetzen. Für den praktischen Bestand der GewAbfV wird diese Frage freilich weniger virulent sein. Entscheidend wird sein, ob die Möglichkeit des Exports gewerblicher Siedlungsabfälle und die mangelnde Anwendbarkeit

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(e.g. A | 000123 | 01)

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