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Die Entsorgung von Öl-/Wassergemischen nach der novellierten Alt

Olaf Kropp


Zum 1. 5. 2002 wurde die Altölverordnung von 1987 grundlegend novelliert. Dadurch wurden die §§ 5 a und 5 b des Abfallgesetzes von 1986, die gemäß § 64 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz bis zum In-Kraft-Treten der neuen Altölverordnung weiter gegolten hatten, abgelöst. Zugleich wurde die Altöldefinition geändert. Sie erfasst nun nicht mehr die herkömmlich als Sandfangrückstände und Ölabscheiderinhalte bezeichneten Öl-/Wassergemische. Damit unterliegen diese

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(e.g. A | 000123 | 01)

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