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Der Planfeststellungsbeschluss als Schutzschild für Deponiebetre

Frank Petersen Und Dr. Susan Krohn


Ebenso wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels auch keine Aussetzung des Vergabeverfahrens bewirkt werden, da ein gesetzlich normiertes Zuschlagsverbot wie etwa in § 115 Abs. 1 GWB gerade nicht zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund werden von Bietern mittels Primärrechtsschutz etwaige Verstöße im Rahmen der Ausschreibung der Entsorgungsleistungen von DSD lediglich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich geltend gemacht werden können. Soweit

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(e.g. A | 000123 | 01)

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