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Die Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2003 und die kommuna

Alexander Schink


I. Einführung Die Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung ist für die Zuordnung von Entsorgungszuständigkeiten für gewerbliche Abfälle in der Bundesrepublik von entscheidender Bedeutung. Handelt es sich um Abfälle zur Verwertung, unterliegen diese dem Marktregime und müssen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht überlassen werden. Zuständig für die Verwertung sind dann vielmehr die Abfallerzeuger und -besitzer

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(e.g. A | 000123 | 01)

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