- Volume 2 (2003), Issue 3
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öffentlich-rechtlichen Pflichten erbracht, so handelt es sich um einen „normgeleiteten Realakt“, der öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist. Auch der privatrechtliche Charakter von (Werk-) Verträgen, die der Leistungsverpflichtete mit Dritten20 schließt, ändert nichts daran, dass im Außenverhältnis und damit auch im Wettbewerbsverhältnis zu Konkurrenten die öffentlichrechtliche Verpflichtung des Auftraggebers erfüllt wird21. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht i