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Strafbarkeit von Verstößen gegen Abfallablagerungsverordnung und

Kristian Fischer


I. Einleitung Verstöße gegen die Regelungen der AbfAblV und der DepV können nach § 7 AbfAblV, § 24 DepV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies gilt insbesondere für die Nichteinhaltung der Zuordnungskriterien der Ablagerung (§ 7 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAblV, § 24 Nr. 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DepV). Das Gleiche gilt für die Fortsetzung des Ablagerungsbetriebs auf Deponien, die nicht den Anforderungen nac

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(e.g. A | 000123 | 01)

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