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EuGH-Urteile C-228/00 und C-458/00 und die Folgen für die Abfall

Bodo Baars Und Dr. Ing. Adolf Nottrodt


Verfahrens“ ist dazu Folgendes festzuhalten: Für den „Einwand des falschen Verfahrens“ hat die Behörde am Bestimmungsort das Letztentscheidungsrecht, da allein sie das konkrete Behandlungsverfahren in der betreffenden Anlage beurteilen kann. Für die „Verbringungseinwände“ des 1. und 2. Spiegelstrichs ist jeweils die Behörde für den auf ihrem Gebiet durchgeführten Transport sachnäher (s. oben). Im Rahmen des 5. Spiegelstrichs kommt dem Begriff der Verwertung maß

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(e.g. A | 000123 | 01)

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