- Volume 3 (2004), Issue 5
- Vol. 3 (2004), No. 5
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“Nach § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltung verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Allerdings besteht nach § 13 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffen