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Die gewerbliche Sammlung und Verwertung von Hausmüll

Ermbrecht Rindtorff Und Dr. Marc Gabriel


“Nach § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltung verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Allerdings besteht nach § 13 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffen

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(e.g. A | 000123 | 01)

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