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Weitergabe von Privilegien im Rahmen der Drittbeauftragung nach Vorschriften des KrW-/AbfG

Michael Scheier Und Kai Mornhinweg


I. Ausgangslage Wer im Rahmen des KrW-/AbfG zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet ist, hat gem. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG die Möglichkeit, Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten zu beauftragen. Soweit eine solche Beauftragung erfolgt, ändert sich nichts an der Verantwortlichkeit des Verpflichteten für die Erfüllung dieser Pflichten1. Der Verpflichtete bedient sich des Beauftragten lediglich zur Erfüllung ihm selbst obliegender Verpflicht

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(e.g. A | 000123 | 01)

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