Skip to content

Verfassungsmäßigkeit des Klärschlammentschädigungsfonds

Michael Scheier Und Kai Mornhinweg


I. Ausgangslage Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18. Mai 20041 die Verfassungsbeschwerden von zwei Betreibern von Abwasseranlagen sowie vier Kommunen gegen die Einrichtung des Klärschlamm- Entschädigungsfonds zurückgewiesen. Die Beitragspflicht für den abgabenfinanzierten Sonderfonds für Schäden, die möglicherweise durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehen, greift nach Ansicht des 2. Senates nicht in verfassungswidriger Weise in die

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation