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Reichweite der Überlassungspflichten für Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen

Manuela Hurst


Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)1 geht in seinen §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 davon aus, dass die Abfallerzeuger oder -besitzer selbst zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung verpflichtet sind. Dieser Grundsatz wird durch die Regelung der Überlassungspflichten in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durchbrochen. Nach dieser Vorschrift sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, ihre Abfälle den nach Landesre

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(e.g. A | 000123 | 01)

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