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Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Altdeponien

Gregor Franßen


I. Die Ausgangslage Nach § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde vom Betreiber einer Deponie eine Sicherheitsleistung für die nach Stilllegung der Anlage anfallenden Kosten einer Rekultivierung und für sonstige zur Abwendung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich werdende Schutzvorkehrungen verlangen, und zwar nicht nur in der Zulassungsentscheidung selbst, sondern immer dann, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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