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Der Entsorgungsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft?

Hendrik Kempkes Und Günther Teufel


Die Entsorgung gliedert sich in verschiedene Tätigkeitsphasen. Abfälle sind einzusammeln, zu befördern und zu verwerten; der Pflichtenkreis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) beinhaltet darüber hinaus die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen.1 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben sich die örE seit der Einführung des „Erfüllungsgehilfen“ im § 3 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz 1972 vielfach privater Dritter bedient, zunächst zum Bau un

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(e.g. A | 000123 | 01)

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