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Wettbewerblicher Dialog in der Abfallwirtschaft

Walter Frenz


I. Kennzeichen Die RL 2004/18/EG sieht als bislang nicht vorgesehenes, neues Optionsmodell1 den wettbewerblichen Dialog vor. Dieser bildet damit neben offenen, nichtoffenen und Verhandlungsverfahren die vierte Vergabeform. Ihn können die Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 1 RL 2004/18/EG bei besonders komplexen Aufträgen vorsehen, müssen dies aber nicht. Deutschland führte den wettbewerblichen Dialog als neue Verfahrensart in § 101 GWB ein und gestaltete

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(e.g. A | 000123 | 01)

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