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Zur abwasserrechtlichen Behandlung von Fischzuchtanlagen

Christoph Palme


I. Vorbemerkung Fischzuchtanlagen, etwa zur Aufzucht von Forellen oder sonstigen Speisefischen, können zu einer erheblichen Belastung des aus der Anlage abfließenden Wassers führen. Bei der „Produktion“ von Fischen kommt es nämlich zu vielfältigen Eigenschaftsveränderungen (vgl. § 2 Abs. 1 AbwAG) des Wassers durch künstliche Nahrungsmittelzusätze, Wachstumshormone, Medikamente, unverwertetes Fischfutter, Reinigungsmittel sowie Sauerstoffentzug infolge

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(e.g. A | 000123 | 01)

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