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Brauchen wir eine kommunale Entsorgungsautarkie für gemischte Siedlungsabfälle?

Martin Beckmann


I. Einführung Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu beseitigen. Das Mischabfall-Urteil des BVerwG1 vom 15.6.2000 hat dazu geführt, dass Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen in den vergangenen Jahren ganz überwiegend als A

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(e.g. A | 000123 | 01)

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