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Strafrechtliche Verantwortlichkeiten im Abfallbereich angesichts neuer Entwicklungen

Regina Michalke


I. Der Straftatbestand § 326 StGB Der zentrale Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Verantwortung ist § 326 StGB („Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen“). Nach der am häufigsten angewendeten Tatbestandsvariante des § 326 Abs. 1 Ziffer 4a StGB macht sich strafbar, wer „unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet sind, a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen ..., außerhalb einer dafür zugela

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(e.g. A | 000123 | 01)

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