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Auswirkungen der EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe auf das Abfallrecht

Ernst Wilke


nahmepflichten sind grundsätzlich aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind regelmäßig deshalb ausgeschlossen, weil die Produktverantwortung bereits unabhängig von einer Konkretisierung durch Verordnung als latente Grundpflicht konzipiert ist. 3. Die zwangsweise Beteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem ist verhältnismäßig, weil sie die Gefahr von Fehlwürfen deutlich reduziert und durch die Konzentration d

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(e.g. A | 000123 | 01)

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