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Freiwillige elektronische Nachweis- und Registerführung vor dem 1. April 2010

Olaf Kropp


trierungsantrag zwingend erforderlich sind. Die Angabe der Bankverbindung des Herstellers – insbesondere dessen Kontonummer – ist dort jedoch nicht vorgesehen. Wenn aber die Angabe einer Bankverbindung rechtlich nicht zwingend ist, kann nach zutreffender Auffassung des VG Ansbach auch ihre Änderung vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht als gebührenpflichtige Änderung von Registrierungsdaten angesehen und zum Gegens

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(e.g. A | 000123 | 01)

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