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Entwicklung der Verwaltungsrechtsprechung zur energetischen Verwertung von Abfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen

Martin Beckmann


Die Abfallrahmenrichtlinie bestimmt die Abgrenzung zwischen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen lediglich sehr vage durch die in den Anhängen II A und II B beschriebenen Verfahren. Da die Abgrenzung auf nationaler wie auf europäischer Ebene zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten geführt hat, ist der Versuch einer rechtssicheren Abgrenzung eines der wesentlichen Ziele der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie. Erstmalig sollen die Begriffe Verwertung

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(e.g. A | 000123 | 01)

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