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„Operation misslungen – Patient lebt“

Carsten Diekmann


Das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren1 hat unter anderem die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Konkret ergibt sich dies aus der Neufassung der §§ 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG sowie 12 Abs. 1 der 9. BImSchV.2 Im Einzelnen: §10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG lautet neu: „In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist 3. ein Erörterungster

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(e.g. A | 000123 | 01)

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