Skip to content

Verwertungsverordnungen des Bundes – Erste Gedanken zum Arbeitsentwurf der Verordnung zur Änderung der BBodSchV

Thorsten Attendorn


des 3. Senats. Die neue Rechtsprechung des 7. und des 10. Senats dient zwar den fiskalischen Interessen der ÖRE, ist aber mit dem Gesetz unvereinbar, wie der 3. Senat seinerzeit ausdrücklich und zutreffend festgestellt hat. Für die der neueren Rechtsprechung zugrundeliegende „Abgrenzungstheorie“, die die Grundpflicht des Abfallbesitzer und damit seine Berechtigung zur Abfallverwertung davon abhängig macht, dass die bei ihm angefallenen und zu entsorgenden

Share


Lx-Number Search

A
|
(e.g. A | 000123 | 01)

Export Citation