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Die steuerliche Behandlung der Abfallentsorgung aus der Sicht der Finanzverwaltung

Uwe Baldauf


Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gem. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle – aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen und – aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Industrie- und Gewerbemüll) zu beseitigen, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten übertragen worden sind. In der Regel sind die Städte und Gemeinden für das Einsammeln und Befördern sowie die Kreise für

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(e.g. A | 000123 | 01)

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