- Volume 7 (2008), Issue 2
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Die jüngsten Beschlüsse des OVG Lüneburg1 und des VGH Mannheim2 haben das Thema der sog. gewerblichen Abfallsammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erneut auf die Diskussions-Plattform gebracht. I. Rechtliche Ausgangslage In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrW-/AbfG ist geregelt, dass für Abfälle, die im Rahmen gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, keine Abfallüber