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Gewerbliche Abfallsammlungen als Ausnahmetatbestand

Peter Queitsch


Die jüngsten Beschlüsse des OVG Lüneburg1 und des VGH Mannheim2 haben das Thema der sog. gewerblichen Abfallsammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erneut auf die Diskussions-Plattform gebracht. I. Rechtliche Ausgangslage In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrW-/AbfG ist geregelt, dass für Abfälle, die im Rahmen gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, keine Abfallüber

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(e.g. A | 000123 | 01)

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