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Abfall und Produkt, Verwertung und Beseitigung nach dem EuGH

Walter Frenz


I. Abgrenzung von Abfall und Produkt 1. Palin Granit In einer Entscheidung vom 11.9.2003 stufte der EuGH bei der Mineralstoffgewinnung anfallende, nicht sofort wirtschaftlich weiterverwendbare Nebenstoffe als Abfälle ein,1 nicht hingegen die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rückstände.2 Dieses Judikat baut maßgeblich auf dem Urteil Palin Granit vom 18.4.20023 zu abgelagertem Bruchgestein auf, aus dem sich auch Parallelen zu abgelagertem REA-Gips

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(e.g. A | 000123 | 01)

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