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Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungswirtschaft – Ein Problemaufriss

Dagmar Thimm


Nach der Umsatzsteuerrichtlinie 2008 (Abschnitt 153 Absatz 2 Sätze 5) sollen die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes auf den gesamten Entsorgungsbereich angewandt werden. Die Art des Abfalls ist nicht spezifiziert. Auch der Auftraggeber (kommunal, gewerblich) kann variieren. Voraussetzung soll sein, dass es sich um werthaltige Abfallstoffe handelt. Nach dieser umsatzsteuerlichen Regelung ist es den Entsorgungsunternehmen nicht mehr erlaubt, den Entsorg

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(e.g. A | 000123 | 01)

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