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Die Abfallentsorgungspflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Produktionsanlagen

Klaus Stefan Kälberer


I. Problemstellung Die überwiegende Anzahl der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen dient der Herstellung bzw. Bearbeitung von Stoffen oder Erzeugnissen. Bei nahezu jedem Herstellungs- und Bearbeitungsprozess fallen Abfälle (z. B. Produktionsausschuss, Materialreste oder verunreinigte Stoffe) an. Nur folgerichtig enthält das Bundes- Immissionsschutzgesetz in § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG abfallbezogene Betreiberpflichten. Auch für den Fall

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(e.g. A | 000123 | 01)

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