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Zur Notwendigkeit einer Novellierung der Regelungen zur Transportund Vermittlergenehmigung nach §§ 49-51 KrW-/AbfG

Thomas Schomerus


I. Einführung Der Transport von Abfällen war immer wieder Gegenstand des öffentlichen Interesses.1 Der Transporteur hat eine Schlüsselposition zwischen Abfallerzeuger und dem Verwerter bzw. Beseitiger von Abfällen. § 492 geht wie die allgemeinen Überwachungspflichten des § 40 von dem Cradle-to-Grave-Prinzip aus, das eine lückenlose Kontrolle des Transportvorgangs durch die zuständigen Behörden voraussetzt.3 Die Abfalltransporte sind im Abfallrecht und

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(e.g. A | 000123 | 01)

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