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Die Deponierecht-Vereinfachungsverordnung 2009

Wolf Dieter Sondermann Und Gregor Franßen


duktgestaltung zumindest den Herstellern der eigenen

Sammelgruppe und damit in gewissem Umfang auch dem

einzelnen Hersteller zugute. Gerade in einer solchen Konstellation

sollte der Gesetzgeber zumindest die geringen

Ansätze einer individualisierten Produktverantwortung

bewahren, statt diese aus abfallrechtlich sachfremden

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(e.g. A | 000123 | 01)

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