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Die eigentumsrechtliche Zuordnung von Sekundärrohstoffen aus abfallrechtlicher Sicht

Walter Frenz


I. Übereignung an den, den es angeht? 1. Entscheidung des OLG Düsseldorf Nach der aufsehenerregenden Entscheidung des OLG Düsseldorf1 übereignet der Bürger seinen PPK-Abfall2, den er in einen Sammelbehälter wirft, an den, den es angeht. Er habe keine konkrete Vorstellung über die Entsorgungszuständigkeiten. Daher werde nicht der Besitzer des Sammelbehälters Eigentümer der eingeworfenen Stoffe, sondern der Systembetreiber. Dieser könne auch unter Einschaltu

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(e.g. A | 000123 | 01)

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