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Die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft

Manuela Hurst


ausschließen können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG jedenfalls nicht, soweit es sich um Haushaltungsabfälle handelt. Hier sollte den Kommunen mehr Gestaltungsspielraum gewährt werden, indem die Sperre bei der Ausschlussmöglichkeit für Abfälle aus privaten Haushaltungen aufgehoben wird. Wenn gewährleistet ist, dass Haus- und Sperrmüll in privater Form ordnungsgemäß und schadlos entsorgt wird, sollte die Pflicht

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(e.g. A | 000123 | 01)

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