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Emissionsbegrenzung durch Kontrollwerte – Zu den rechtlichen Grundlagen einer möglichen neuen Wertekategorie der 17. BImSchV

Andrea Versteyl


15. einer Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 52 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. ... (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrig

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(e.g. A | 000123 | 01)

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