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Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit nach § 39 KrW-/AbfG



I. Einführung § 39 KrW-/AbfG ist eine wenig beachtete und kaum bekannte abfallrechtliche Norm. Hiernach sollen die Länder „die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten“ (Satz 1). Nach Satz 2 enthält die Unterrichtung „unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne, eine

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(e.g. A | 000123 | 01)

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