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Rechtssicherheit bei der Abfallüberlassungspflicht und den gewerblichen Abfallsammlungen

Peter Queitsch


III. Ausblick Das OVG Schleswig, das über die Klage abschließend zu entscheiden hat, wird nunmehr, ggf. nach einer EuGH-Vorlage16, (auch) die Frage zu beantworten haben, ob der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs um „blaue Tonnen“ in concreto tatsächlich notwendig ist (Art. 86 Abs. 2 EG). Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Sollten in der Folge des BVerwG-Urteils die zuständigen Behörden gemäß § 21 KrW-/AbfG von ihren Untersagungsbefugnissen Gebrauch

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(e.g. A | 000123 | 01)

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