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Zur Rechtmäßigkeit und zum Umfang der Herstellerverantwortung nach dem ElektroG

Rebecca Prelle


AbfallR 22010 Urteilsanmerkungen 99 I. Einleitung In den letzten Jahren haben sich das VG Ansbach und auch der VGH München immer wieder mit der Frage befassen müssen, ob die Regelungen des ElektroG1, insbesondere die Bereitstellungs-, Abhol- und Entsorgungspflichten der Hersteller und deren Entsorgungsverpflichtung für sog. historische Altgeräte sowie für Fremdgeräte (kollektive Entsorgungspflicht) mit dem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht vereinbar

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(e.g. A | 000123 | 01)

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