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Die Einschaltung Dritter in die Aufgabenerfüllung nach dem Arbeitsentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

Juliane Hilf Und Matthias Schleifenbaum


I. Einleitung Am 10.03.2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der Öffentlichkeit den Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (AE-KrWG)1 vorgestellt. Darin werden auch die Regelungen zur Einschaltung Dritter in die Aufgabenerfüllung i.S.v. §§ 16–18 KrW-/AbfG neu gefasst. Die bisherige Bedeutung der §§ 16–18 KrW-/AbfG für die Praxis ist höchst unterschiedlich. §

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(e.g. A | 000123 | 01)

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