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Deponie auf Deponie – ein Königsweg für Altstandorte?

Andreas Kersting Und Dr. Jens Tobias Gruber


Das Komitologieverfahren ist hingegen nach Art. 38 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 AbfRL für eher technische Entscheidungen vorgesehen (47. Erwägungsgrund). Dies gilt etwa für die Präzisierung der Energieeffizienzformel, die mit einer Reihe von ungelösten Rechtsfragen verbunden ist. Für die Operationalisierung der Formel und ihre Anwendung in der Praxis sind vielfältige Klärungen und Definitionen notwendig.62 Um Fehlsteuerungen im Zusammenhang mit der Interp

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(e.g. A | 000123 | 01)

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