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Zur Herstellerregistrierung nach dem ElektroG

Claudia Schoppen Und Moritz Grunow


Nachdem es um den anfangs heftig umstrittenen Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)2 etwas ruhiger geworden ist, werden den zuständigen Gerichten in letzter Zeit verstärkt vollzugsbezogene Fragestellungen zur Entscheidung vorgelegt. Erst vor kurzem befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit den Rücknahme- und Entsorgungspflichten von Elektroaltgeräten, die das ElektroG für Hersteller entsprechender Neugeräte st

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(e.g. A | 000123 | 01)

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