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Der Zugang zu Grundstücksdaten auf der Grundlage des UIG

Antje Wittmann Und Boas Kümper


I. Einleitung § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (Bund) gewährt jedermann freien Zugang zu den bei einer informationspflichtigen Stelle verfügbaren Umweltinformationen, ohne dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse darlegen müsste. Einen entsprechenden Anspruch gegen Landesbehörden gewähren die Umweltinformationsgesetze der Länder. Mit dem Erlass der Umweltinformationsrichtlinie und der Umweltinformationsgesetze haben der europäische und der nationale Gese

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(e.g. A | 000123 | 01)

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