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Unmittelbare Wirkung der Abfallrahmenrichtlinie

Walter Frenz


Eigentlich mussten die Mitgliedstaaten der Abfallrahmenrichtlinie nach deren Art. 40 Abs. 1 ab dem 13.12.2010 nachkommen und die entsprechenden Umsetzungsvorschriften in Kraft gesetzt haben. Weil dies in Deutschland nicht erfolgt ist, stellt sich die Frage, inwieweit diese Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet. Das ist in eher geringem Umfang der Fall. Insbesondere aber ist das Erfordernis eines Mindestheizwertes von 11.000 kj/kg bei der energetischen Verwertung nicht (me

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(e.g. A | 000123 | 01)

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