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Begründet die R1-Formel der Richtlinie 2008/98/EG einen allgemeinen „Verwerterstatus“ von Hausmüllverbrennungsanlagen?

Olaf Kropp


I. Einführung Das Abfallrecht ist auf klare Begrifflichkeiten angewiesen; ohne klare Begriffe bleiben die abfallrechtlichen Vorgaben Stückwerk. Was in anderen Politikbereichen gilt, hat in der Abfallwirtschaft in besonderer Weise Gültigkeit: Wer eine gute Politik betreiben will, muss zunächst die Begriffe „in Ordnung bringen“.1 Vor diesem Hintergrund definiert Art. 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle2 (nachfolgend AbfRL) insgesamt 20 abfallrechtliche

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(e.g. A | 000123 | 01)

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