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Produkthaftung beim Einsatz von Sekundärrohstoffen

Friedrich Graf von Westphalen


Das mir gestellte Thema erfordert schon auf den ersten Blick eine begriffliche Abgrenzung, weil es ja nur auf die Produkthaftung – sowohl nach den Bestimmungen des Prod- HaftG als auch nach Maßgabe des Deliktrechts (§ 823 BGB) – ankommt, die durch die Verwendung von Sekundärrohstoffen ausgelöst wird. Damit geht es also zunächst um die Klärung des Begriffsinhalts, was denn „Sekundärrohstoffe“ letztlich sind, bevor dann die Frage untersucht werden kann, ob d

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(e.g. A | 000123 | 01)

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