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Grenzüberschreitende Abfallverbringungen durch Einsammler, Händler und Makler

Olaf Kropp


I. Einführung Die grenzüberschreitende Abfallverbringung von und nach Deutschland hat in den letzten Jahren stark zugenommen.1 Überwiegend betrifft dies ungefährliche Abfälle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/200623 ohne vorherige Notifizierung und behördliche Zustimmung verbracht werden dürfen. Allerdings sind hierbei bestimmte Informationspflichten zu beachten (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18). So muss bei der Verbringung ein bestimmtes, durch Anhang V

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(e.g. A | 000123 | 01)

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