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Eigentum am Altpapier

André Scharnewski


I. Einleitung In der letzten Zeit haben Betreiber von Verpackungsrücknahmesystemen im Sinne des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (Systembetreiber) die Herausgabe eines Anteils am Altpapiersammelgemisch gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) geltend gemacht. Sie meinen, wegen ihrer Zuständigkeit für die Erfassung und Verwertung des hierin enthaltenen PPK-Verpackungsanteils, Miteigentum am Sammelgemisch erworben zu haben. Sie berufen

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(e.g. A | 000123 | 01)

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