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Die „flexible“ Ausgestaltung der Abfallhierarchie im KrWG durch einzelfallbezogene Ökobilanzierungen – unionsrechtskonform?

Lutz Krahnefeld Und Dr. Ruben Conzelmann


Entsorgungspflichtige stehen vor der zuweilen nicht leicht zu beantwortenden Frage, welche Entsorgungswege für die von ihnen zu verantwortende Verwertung oder Beseitigung von Abfällen rechtmäßigerweise zur Verfügung stehen. Galt nach der bisherigen Rechtslage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vereinfacht gesagt der Grundsatz „Verwertung vor Beseitigung“, lässt die nunmehr fünfstufige Abfallhierarchie in § 6 des am 1. Juni 2012 in Kraft

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(e.g. A | 000123 | 01)

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