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Reichweite und Inhalt des Gebots der Ordnungsgemäßheit der Abfallverwertung



Mit dem VG Würzburg hat sich nach dem BayVGH1 zum zweiten Mal ein Gericht zu § 18 Abs. 2 KrWG geäußert. Nach dieser Vorschrift sind seit dem 1.6.2012 die gewerblichen Sammler i. S. d. § 3 Abs. 18 KrWG verpflichtet, ihren Anzeigen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG Nachweise beizufügen. Die Entscheidung des VG Würzburg ist jedoch mit unionsrechtlichen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung und mit einer (unionsrechtskonformen) Auslegung des deutschen KrWG nicht zu

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(e.g. A | 000123 | 01)

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