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Zur Wirksamkeit von bring-or-pay-Klauseln in Abfallanlieferverträgen

Stefan Gesterkamp Und Dr. Tobias Schneider-Lasogga


I. Einleitung Der BGH hat mit Urteil vom 22.11.2012 (Az.: VII ZR 222/12) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers einer Müllverbrennungsanlage enthaltene bring-or-pay-Klausel den Abfalllieferanten unter bestimmten Bedingungen unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Unter dem Begriff der bring-or-pay-Klausel werden im Allgemeinen solche vertraglichen Regelungen in Entsorgu

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(e.g. A | 000123 | 01)

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