- Volume 12 (2013), Issue 3
- Vol. 12 (2013), No. 3
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- Pages 121 - 125
- pp. 121 - 125
I. Einleitung Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen1 von Abfällen, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Einer gewerblichen Sammlung dürfen überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Samml