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Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

Ralf Gruneberg Und Stefanie Pieck


Erste Vollzugserfahrungen und Rechtsprechung

I. Einleitung Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (im Folgenden: örE) und ihre kommunalen Unternehmen haben aufgrund ihrer umfassenden Entsorgungszuständigkeit für alle Abfälle aus privaten Haushalten eine zentrale Stellung im Anzeigeverfahren gemäß § 18 KrWG für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen.1 Aufgrund dieser umfassenden Entsorgungszuständigkeit halten die örE und ihre Ko

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(e.g. A | 000123 | 01)

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